Der Erbschein spielt im Schweizer Erbrecht eine entscheidende Rolle. Dieses Dokument bescheinigt die Eigenschaft als rechtmässiger Erbe einer Person, die von einer Erbschaft betroffen ist. Aber wozu dient diese Bescheinigung eigentlich und wie erhält man sie?

Wie erhält man in der Schweiz einen Erbschein?

In diesem Artikel gehen wir auf die verschiedenen Merkmale des Erbscheins und die Schritte zu seiner Erlangung ein.

 

Erbnachweis

Der Erbschein ist vor allem ein Erbnachweis. Er informiert Banken, Notare und andere Institutionen über die Rechtmässigkeit der Erben, über das Vermögen des Verstorbenen zu verfügen. Ohne dieses Dokument ist es für den Erben schwierig, seine Rechte am Nachlass des Verstorbenen nachzuweisen. Der Erbschein vermeidet somit mögliche Konflikte und vereinfacht die Abwicklung der Erbschaft.

Ohne denErbschein können Erben bei der Nachlassverwaltung auf Hindernisse stossen. Dieses amtliche Dokument wird von Institutionen häufig benötigt, um Zugriff auf die Bankkonten des Verstorbenen zu gewähren oder um im Nachlass enthaltene Immobilien zu verkaufen.

 

Bestimmung des Erbenkreises

 

Mangelnder Testament

Liegt kein Testament vor, bestimmt das Schweizer Zivilgesetzbuch, wer die Erben sind. Die gesetzlichen Erben sind Ihr Partner (Ehepartner oder eingetragener Partner) und Ihre nahen Angehörigen, namentlich Ihre Kinder oder deren Abkömmlinge. Wenn Sie keine Kinder haben, sind Ihre Eltern oder sogar Ihre Großeltern Ihre gesetzlichen Erben.

Es ist Sache der, je nach Kanton unterschiedlich, zuständigen Behörde, die notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des gesetzlichen Erbenkreises vorzunehmen. Wenn der betreffenden Behörde nicht bekannt ist, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder wenn sie nicht sicher ist, ob sie alle Erben kennt, geht sie im Wege der Veröffentlichung vor.

Hat der Erblasser keine Verfügungen für den Todesfall hinterlassen, unterliegt die Ausstellung des Erbscheins grundsätzlich keiner Frist.

 

Testamentarische Erbfolge

In einem Testament, kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen und Erben nach eigener Wahl bestimmt werden, wobei jedoch die Pflichtteile (Mindestanteil des Erbes, den bestimmte Personen zwingend erhalten müssen) zu beachten sind.

Liegt ein Testament vor, kann der Erbschein erst nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügungen von Todes wegen ausgestellt werden, wobei jeder, der im Besitz eines Testaments ist, verpflichtet ist, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich nach Kenntnisnahme des Todesfalls zu übergeben. (Art. 556 Abs. 2 ZGB).

Es handelt sich also um ein zweistufiges Verfahren: Zunächst müssen die Betroffenen über das Vorhandendein der betreffenden testamentarischen Verfügungen informiert werden und erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat kann, sofern kein Widerspruch vorliegt, der Erbschein ausgestellt werden.

 

Der Prozess zur Erlangung des Erbscheins

Ist der Erbenkreis ermittelt und die Person des Erben festgestellt, kann die zuständige Behörde (in der Regel ein Notar oder Friedensrichter) den betreffenden Personen den Erbschein ausstellen.

Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde die Ausstellung des Erbscheins an die eingesetzten Erben verweigern muss, wenn deren Rechte gemäss Art. 559 ZGB ausdrücklich angefochten wurden.

Nach der Zustellung wird der Erbschein zu einem offizielles Dokument, welches für Verfahren im Zusammenhang mit der Erbfolge genutzt werden kann.

Dabei ist zu beachten, dass im Erbschein zwar alle erbberechtigten Personen genannt werden, jedoch keine Angaben dazu gemacht werden, wie das Erbe verteilt werden soll.

Der Erbschein berechtigt die Erben zudem nicht dazu, über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte oder Konten allein zu verfügen. So sind etwa bei einer Ablehnung durch einen Erben, die anderen Erben nicht handlungsberechtigt, was gewisse Situationen lähmen kann. Aus diesem Grund wird empfohlen, im Testament ein Testamentsvollstrecker zu benennen, also eine Person, die für die Verwaltung des Nachlasses zuständig ist.