Seit dem 1. Januar 2023 gibt es im Schweizer Erbrecht wesentliche Änderungen, die vor allem darauf abzielen, die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu erhöhen.
Welche Auswirkungen hat ein Scheidungsverfahren auf das Erbe?
Mit der Revision des Erbrechts wurde der gesetzliche Pflichtteil, also der Mindestanteil, der einem Pflichtteilsberechtigten zusteht, reduziert, um es jedem zu ermöglichen, freier über sein Vermögen zu verfügen und dabei Personen seiner Wahl zu bevorzugen.
Bei einer Scheidung ist zu unterscheiden, ob das Verfahren abgeschlossen ist oder nicht. Sobald die Scheidung vollzogen ist, ist die Situation klar: Die Ehegatten sind nach Inkrafttreten des Scheidungsurteils nicht mehr gegenseitig ihre gesetzlichen Erben. Solange das Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen ist, sind die Ehegatten rechtlich gesehen weiterhin die gesetzlichen Erben des jeweils anderen.
Wie können Sie Ihren Ehepartner in der Schweiz vom Erbe ausschliessen?
Bis zum 31. Dezember 2022 war es nicht möglich, den Ehepartner vollständig vom Nachlass auszuschliessen, selbst wenn ein Scheidungsverfahren im Gange war und sich das Verfahren hinzog. Das Schweizer Recht begegnet diesem Problem mit der Einführung der Kunst. 472 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Diese neue Bestimmung sieht vor, dass der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteil verliert, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsverfahren hängig ist
1. Das Verfahren wurde durch gemeinsamen Antrag eingeleitet oder gemäß den Bestimmungen über die Scheidung durch gemeinsamen Antrag fortgesetzt.
2. die Ehegatten mindestens zwei Jahre lang getrennt gelebt haben.
Obwohl in der Terminologie des Gesetzes der überlebende eingetragene Partner nicht erwähnt wird, gelten die gleichen Grundsätze sinngemäss, wenn der Tod während eines Verfahrens zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft eintritt.
Dies hat zur Folge, dass in nahezu allen Scheidungsverfahren der Ehegattenrückstand entfernt wird.
Testamentarische Verfügungen vs. Rechtsordnung
Damit Art. 472 Abs. 1 ZGB zur Anwendung kommt, muss der Ehegatte eine letztwillige Verfügung erlassen in der er seinen Nachlass ganz oder teilweise anderen Erben zuweist. Mit anderen Worten: Nur durch die Erstellung eines Testaments oder einer Erbvereinbarung kann die Aufhebung des Ehegattenrückbehalts geregelt werden.
Auch ohne Testament bleibt die gesetzliche Erbfolge bestehen.
Wenn Sie im Falle einer Scheidung nicht möchten, dass Ihr Ehepartner Erbe bleibt, ist es daher unerlässlich, gleich zu Beginn des Verfahrens ein Testament aufzusetzen.









