Urteil 5A_89/2024 vom 16. Dezember 2024 – ein Grundsatzurteil

Kann das Eigentum eines Vertrauens eines Schweizer Nachlasses?
Bis vor Kurzem war die Antwort nicht offensichtlich.
Mit der Einstellung der 16. Dezember 2024 (5A_89/2024), Bundesgericht bietet eine wichtige Klarstellung: Das Vermögen eines unwiderruflichen und diskretionären Trusts gehört nicht mehr zum Nachlass des Treugebers.

Der Kontext: ein ausländisches Instrument im Schweizer Umfeld

Le Vertrauens ist ein Begriff aus dem angelsächsischen Recht.
Eine Person (die Bestandteil) überträgt Eigentum an einen Treuhänder, das sie im Namen der Begünstigten gemäß den in der Treuhandurkunde festgelegten Regeln verwaltet.

Seit dem Inkrafttreten der Haager Übereinkommen (2007) erkennt die Schweiz im Ausland errichtete Trusts an.
Ihre Behandlung in Schweizer Erbschaften blieb jedoch ungewiss: Sollten diese Vermögenswerte als Teil der Erbschaft betrachtet werden?

Genau diese Frage hatte das Bundesgericht zu entscheiden.

Die Fakten im Überblick

Ein Mann hatte während seines Lebens eine unwiderruflicher und diskretionärer Trust im Ausland.
Er war zu Lebzeiten Begünstigter und nach seinem Tod sollten zwei seiner Kinder ebenfalls Begünstigte werden.

Nach seinem Tod fochten andere Erben die Situation an:
Sie argumentierten, dass die in den Trust eingebrachten Vermögenswerte wieder in den Nachlass aufgenommen, da sie ihrer Ansicht nach zum Nachlass des Verstorbenen gehörten.

Die kantonalen Gerichte waren sich untereinander nicht einig.
Der Fall wurde daher vor das Bundesgericht gebracht.

Was das Bundesgericht entscheidet

1️ Treuhandvermögen ist nicht Teil des Nachlasses

Das Bundesgericht ist kategorisch:
Vermögenswerte, die in einen Trust übertragen werden unwiderruflich (daher unmöglich, durch den Bestandteil zu ändern oder aufzulösen) und Ermessensspielraum (der Treuhänder entscheidet frei über die Begünstigten und den Zeitpunkt der Ausschüttungen) das Vermögen des Wählers dauerhaft hinterlassen.

Mit anderen Worten: diese Vermögenswerte nicht mehr Teil des Nachlasses sind zum Zeitpunkt des Todes.
Der Treugeber hatte auf jegliche Verfügungsgewalt über dieses Vermögen verzichtet; es gehört nun zum Treuhandvermögen, das vom Treuhänder verwaltet wird.

2️ Die Benennung von Begünstigten ist keine meldepflichtige „Freizügigkeit“

Das Gericht stellt außerdem klar, dass die Benennung bestimmter Erben als Begünstigte des Trusts ist keine Schenkung oder Erbvorbezug im Sinne des schweizerischen Rechts.
Dies ist ein Akt unter Lebenden, gültig während der Lebenszeit des Erblassers und keine Verfügung „auf Todesfall“.

Praktische Konsequenz: Die Begünstigten des Trusts darf nicht melden der Wert des Treuhandvermögens bei der Erbteilung (Art. 626 CC), außer in Ausnahmefällen.

3️ Steuerliche Behandlung ändert nichts an der zivilrechtlichen Argumentation

Obwohl die Steuerbehörden das Vermögen des Trusts besteuern können, als ob es Teil des Nachlasses wäre, hat keine zivilrechtlichen Auswirkungen.
Aus erbrechtlicher Sicht bleibt das Treuhandvermögen getrennt.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Diese Entscheidung markiert einen entscheidenden Schritt für die Rechtssicherheit der internationalen Nachlassplanung mit Trusts.

Sie bestätigt, dass:

  • Ein gut strukturierter Trust kann Vermögenswerte schützen gegen Erbstreitigkeiten;
  • die Unterscheidung zwischen Unwiderruflichkeit et Diskretion ist unerlässlich;
  • Erben können die in einen rechtmäßigen Trust übertragenen Vermögenswerte nicht durch eine einfache Erbfolgemaßnahme „zurückerhalten“.

Das Bundesgericht zieht damit eine klare Grenze zwischen Vermögen des Wählers und Treuhandvermögen, indem die Vereinbarkeit des Trusts mit der Schweizer Rechtsordnung gefestigt wird.

In der Praxis :

Für Erblasser/Planer

  • Dokumentieren Sie die Gründung des Trusts sorgfältig (Unwiderruflichkeit, Rolle des Treuhänders, fehlende Kontrolle durch den Treugeber).
  • Sorgen Sie für klare Klauseln, um Unklarheiten nach dem Tod zu vermeiden.
  • Bewahren Sie den Nachweis über den tatsächlichen Verlust der Kontrolle über die übertragenen Vermögenswerte auf.

Für die Erben

  • Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn das Vertrauen fiktiv, betrügerisch oder manipuliert ist.
  • Die Begünstigten eines Trusts werden nicht automatisch bevorzugt: Sie sind auf die Macht des Treuhänders angewiesen.

Zusammengefasst

Der Halt 5A_89/2024 bestätigt eine einfache, aber grundlegende Regel:

„Was tatsächlich dem Trust zukommt, geht definitiv in den Nachlass.“

Dies ist eine lange erwartete Entscheidung, die die Rechtssicherheit bei internationalen Erbfällen stärkt und den Stellenwert von Trusts im Schweizer Recht klarstellt.