Die Planung des eigenen Lebensendes zeugt von Weitsicht und Fürsorge gegenüber den Angehörigen. Viele Menschen sind jedoch angesichts der verfügbaren Möglichkeiten verunsichert: Testament, Bestattungsvorsorge, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht… Jedes dieser Instrumente hat einen bestimmten Zweck und einen anderen Geltungsbereich. Dieser Artikel erklärt Ihnen Schritt für Schritt, was Sie schriftlich festhalten können – und sollten – und welches Instrument dafür am besten geeignet ist.

 

1. Das Testament: das zentrale Instrument zur Weitergabe des eigenen Vermögens

Nach Schweizer Recht ist ein Testament das Rechtsdokument, mit dem eine Person ihre Wünsche hinsichtlich der Verteilung ihres Vermögens nach ihrem Tod festhält. Es kann zwei Hauptformen annehmen:

  • Le eigenhändige Testament ist vollständig handschriftlich verfasst, datiert und vom Erblasser unterschrieben (Kunst. 505 ccmEine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.
  • Das authentische Testament: vor einem Notar in Gegenwart zweier Zeugen aufgesetzt (Kunst. 499 ccmEs ist formeller und bietet dadurch eine höhere Rechtssicherheit.

 

Ein Testament ermöglicht Ihnen unter anderem Folgendes:

  • Die Bestimmung der Erben und die Änderung der gesetzlichen Anteile innerhalb der Grenzen des reservierten Teils des Nachlasses.
  • Vermächtnisse zugunsten Dritter (Vereine, Freunde usw.) zu machen
  • Ernennen Sie einen Testamentsvollstrecker, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche erfüllt werden (Kunst. 517 ccm)
  • Um Bedingungen oder Verpflichtungen festzulegen, die an bestimmte Vermächtnisse geknüpft sind
  • Die Anerkennung eines unehelich geborenen Kindes oder die Äußerung von Wünschen hinsichtlich der Vormundschaft für die eigenen minderjährigen Kinder

 

 

⚠️ Wichtiger Punkt, den Sie sich merken sollten

Ein Testament dient der Nachlassplanung, nicht der Regelung der Bestattung. In der Schweiz wird es üblicherweise erst nach der Beerdigung geöffnet und verlesen. Wünsche bezüglich der Bestattung im Testament festzuhalten, ist daher ein häufiger Fehler: Diese Anweisungen werden möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gelesen. Andere, weiter unten aufgeführte Dokumente eignen sich für diesen Zweck wesentlich besser.

 

Ein handschriftliches Testament ist nur dann gültig, wenn es vollständig handschriftlich verfasst (ohne getippte oder gedruckte Teile), genau datiert und unterschrieben ist. Es wird dringend empfohlen, es beim Schweizer Testamentsregister und bei einem Rechtsanwalt zu hinterlegen.

 

2. Bestattungsvorsorge: Vorausschauende Planung, um die Angehörigen zu entlasten

Anders als ein Testament tritt die Bestattungsvorsorge bereits vor dem Tod in Kraft und wird sofort wirksam. Sie ermöglicht es Ihnen, alle Aspekte der Bestattung im Voraus zu planen – von der Art der Zeremonie bis zur Wahl des Sarges – und sichert deren Finanzierung. Ihre Angehörigen können die Koordination dann in einer Zeit großer Trauer einfach dem beauftragten Bestatter anvertrauen.

 

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Verträgen:

  • Kapitalvertrag: Es wird ein Betrag festgelegt und an einen bestimmten Begünstigten ausgezahlt, um die Kosten zu decken.
  • Der Servicevertrag: Jedes Detail der Zeremonie wird im Voraus mit einem Profi festgelegt, der sich vertraglich zur Einhaltung dieser Vereinbarungen verpflichtet.

Partnerfokus

Azur Bestattungsplanung

Seit 2002 bietet Azur Prévoyance Funéraire allen Einwohnern des Kantons Genf vollständig personalisierte Bestattungsversicherungsverträge an, die auf ihren Überzeugungen, Wünschen und ihrem Budget basieren.

 

 

Was ein Azur-Bestattungsversicherungsvertrag beinhaltet:

  • Vollständige Bestattungsvorbereitungen gemäß Ihren persönlichen Wünschen
  • Unterstützung bei administrativen Verfahren mit den Genfer Behörden
  • Garantierte und sichere Finanzierung, ohne Überraschungen für Ihre Lieben
  • Steht Ihrer Familie rund um die Uhr zur Verfügung, wenn es soweit ist.

3. Patientenverfügung: Die eigenen medizinischen Wünsche für das Lebensende äußern

Vorsorgevollmachten (Kunst. 370 ccmHierbei handelt es sich um Dokumente, in denen Sie, solange Sie leben und geistig gesund sind, festlegen, welche medizinischen Behandlungen Sie akzeptieren oder ablehnen, falls Sie Ihre Wünsche nicht mehr äußern können. Sie sind an Ärzte und medizinisches Fachpersonal gerichtet, nicht an Erben oder den Bestatter.

Darin wird insbesondere Folgendes festgelegt:

  • Die Ablehnung oder Annahme einer aggressiven medizinischen Behandlung
  • Wünsche bezüglich der Herz-Lungen-Wiederbelebung
  • Präferenzen bezüglich Palliativversorgung und Schmerzmanagement
  • Der bevorzugte Ort für die letzte Lebensphase (Zuhause, Pflegeheim, Krankenhaus, Hospiz)

 

In der Schweiz müssen Patientenverfügungen datiert und unterschrieben sein, um gültig zu sein. Es wird empfohlen, sie Ihrem Arzt und engen Familienangehörigen auszuhändigen und eine Kopie zu Hause griffbereit aufzubewahren. Sie können jederzeit widerrufen oder geändert werden.

Bitte beachten Sie: Vorsorgevollmachten regeln nicht die Organisation der Beerdigung. Sie gelten nur für den Zeitraum vor dem Tod, wenn die Person noch lebt, aber ihre Wünsche nicht mehr äußern kann.

 

4. Vorsorgevollmacht bei Geschäftsunfähigkeit: Ernennung eines Vertrauensvertreters

Eine Vorsorgevollmacht (Artikel 360 bis 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) ermöglicht es Einzelpersonen, zu Lebzeiten eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, ihre persönlichen, medizinischen und/oder finanziellen Angelegenheiten im Falle einer Geschäftsunfähigkeit zu regeln. Sie tritt erst in Kraft, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, und erlischt mit dessen Tod.

Dieses Dokument kann Folgendes enthalten:

  • Verwaltung von Bankkonten und Umlaufvermögen
  • Medizinische Entscheidungen gemäß Patientenverfügungen
  • Immobilienverwaltung (Verkauf, Mietvertragsbeendigung usw.)
  • Anweisungen bezüglich der Organisation des Todesfalls sind unverzüglich dem beauftragten Bestatter zu erteilen.

 

Die Vorsorgevollmacht muss vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein – wie ein eigenhändiges Testament. Es wird dringend empfohlen, sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Erwachsene (APEA) Ihres Kantons einzureichen oder Ihren Notar zu informieren.

Praxistipp: Die Vorsorgevollmacht ist oft der sinnvollste Ort, um den von Ihnen gewählten Bestatter zu erwähnen – denn dieses Dokument kann im Gegensatz zu einem Testament sehr schnell nach dem Tod eingesehen und aktiviert werden.