Es ist üblich, dass Ehepartner einander im Todesfall so weit wie möglich unterstützen möchten. Beispielsweise können Ehepartner wünschen, dass die Kinder erst erben, wenn beide Elternteile verstorben sind, damit der überlebende Elternteil den grössten Nutzen daraus zieht.

Das Wichtigste
Voraussetzungen: Auflösung des Güterstands
Ehevertrag
Der Ehevertrag und das Testament

Den Ehepartner nach dem Tod begünstigen: Ehevertrag oder Testament?

Hierzu stehen den Ehegatten zwei Rechtsinstrumente zur Verfügung: das Ehevertrag und Testament.

Im Todesfall ist die Liquidation des Güterstands der Ehegatten unabdingbar, bevor der Nachlass des verstorbenen Ehegatten eröffnet werden kann. Das Gesetz sieht vor, dass der Güterstand der Ehegatten am Todestag des Ehegatten automatisch aufgelöst wird.

 

Voraussetzungen: Auflösung des Güterstands

Die Abwicklung des Güterstands richtet sich nach dem von den Ehegatten gewählten Güterstand. Dabei ist zu beachten, dass die Ehegatten automatisch dem Gütertand der Errungenschaftsbeteiligung unterliegen, wenn sie nichts Anderes vorhersehen. Nach diesem Güterstand sind sämtliche Vermögensgegenstände, die das Vermögen der Ehegatten ausmachen, der Masse des Eigenguts bzw. der Errungenschaften zuzurechnen.

Zum Sondervermögen gehört vor allem das Vermögen eines Ehegatten, das ihm bereits vor der Ehe gehörte oder ihm durch Erbschaft oder Schenkung zufällt.

Beim sonstigen Vermögen handelt es sich um Errungenschaften, die bei der Auflösung des Güterstands aufgeteilt werden müssen.

Wenn die Eheleute nichts vornehmen, wird der Erwerb im Todesfall zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch Ehevertrag eine andere Aufteilung zu regeln.

Ehevertrag

In der Praxis können Ehegatten daher in einem Ehevertrag vereinbaren, dass im Falle der Auflösung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten sämtliche Ansprüche an den überlebenden Ehegatten fallen. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass diese Aufteilung nicht zu einer Beeinträchtigung des Pflichtteils der nicht gemeinsamen Kinder oder ihrer Nachkommen führt, der durch Art. 216 Abs. 2 ZGB geschützt ist.

Der Ehevertrag und das Testament

Verfügbarer Teil

Anschliessend können die Ehegatten in einem Testament oder einer Erbvereinbarung beschliessen, dem überlebenden Ehegatten den gesamten verfügbaren Teil zuzusprechen. Der verfügbare Teil besteht aus dem Teil des Nachlasses, über den ein Ehegatte frei verfügen kann. Um den Anteil des Ehepartners zu maximieren, ist es daher möglich, den Anspruch der Kinder auf ihren gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken, d. h. auf den Mindestanteil des Nachlasses, den sie laut Gesetz erhalten müssen, und den Rest dem Ehepartner zu übertragen.

DieNutzniessung

Schliesslich erlaubt Ihnen das Schweizer Recht, Ihren Ehepartner zusätzlich zu begünstigen, indem Sie ihm den gesamten verfügbaren Teil überlassen und ihm per Testament oder Erbvertrag das Nutzniessungsrecht für den gesamten Teil übertragen, der den gemeinsamen Kindern zusteht. Konkret bedeutet dies, dass Ihre gemeinsamen Kinder lediglich das blosse Eigentum an den Vermögenswerten erhalten (also Eigentum ohne Nutzung und Gebrauch). Zu beachten ist, dass diese Nutzniessung im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Partners automatisch erlischt.

Möchte man seinen Ehepartner im Todesfall begünstigen, ist es daher unabdingbar, ein Testament zu verfassen, in dem dem Ehepartner der verfügbare Teil zugeteilt und ihm gleichzeitig ein Nutzniessungsrecht zugesprochen wird.