Der Pflichtteil ist ein grundlegender Begriff des Schweizer Erbrechts. Er dient dazu, die finanziellen Interessen der nahen Familienangehörigen im Erbfall zu schützen.
Das Wichtigste
Was ist ein Pflichtteil?
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Ist eine Abweichung von der Reserve möglich?
1. Im Falle eines Scheidungsverfahrens
2. Abschluss eines Erbvertrages
3. Enterbung
Verstehen, wie das gesetzliche Erbrecht in der Schweiz funktioniert
Dieser Artikel untersucht, was die gesetzliche Erbschaft in der Schweiz ist, wie sie funktioniert und beleuchtet einige der Änderungen, die im Jahr 2023 stattgefunden haben.
Was ist ein Pflichtteil?
In der Schweiz ist der Pflichtteil ein Mindestanteil des Erbes, der den gesetzlichen Erben unabhängig vom testamentarischen Willen des Verstorbenen zugeteilt werden muss.
Begünstigte dieses Schutzes sind die direkten Nachkommen sowie der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner. Das heisst, ihnen muss ein Teil des Vermögens zugeteilt werden. Über den Rest des Erbes, den sogenannten verfügbaren Teil, kann nach den im Testament oder in einer Eher Erbvertrag geäusserten Wünschen frei verteilt werden.
Zu beachten ist, dass der Pflichtteil zu Gunsten der Eltern mit der im Jahr 2023 erfolgten Änderung des Schweizer Erbrechts weggefallen ist. Ebenso sind Brüder und Schwestern sowie andere entfernte Familienmitglieder keine Pflichtteilsberechtigten.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Der Anteil, der zwingend an die Nachkommen und/oder den überlebenden Ehegatten gehen muss, hängt von der familiären Situation des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes ab. Dieser Anteil berechnet sich wie folgt:
- Nur Nachkommen : Sie müssen mindestens 50 % des Nachlasses erhalten.
- Mit dem überlebenden Ehegatten konkurrierende Nachkommen : Der überlebende Ehegatte muss mindestens 25 % des Nachlasses erhalten und die Nachkommen mindestens 25 % des Nachlasses.
- Nur der überlebende Ehegatte : Leben die Eltern des Erblassers noch (oder im Todesfall deren Abkömmlinge), muss der überlebende Ehegatte mindestens 37.5 % des Nachlasses erhalten. Andernfalls muss der überlebende Ehegatte mindestens 50 % des Nachlasses erhalten.
Der verfügbare Anteil, also der Nachlassanteil, über den der Erblasser testamentarisch frei verfügen kann, variiert daher entsprechend dieser Quoten. In allen Fällen sind es seit der Erbrechtsreform 50 mindestens 2023 % des Nachlasses.
Ist eine Abweichung von der Reserve möglich?
Die Möglichkeiten, von den im Gesetz vorgesehenen Vorbehalten abzuweichen, sind begrenzt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Neurgelung, die im Falle einer Scheidung oder Trennung gilt, um Erbverträge und schliesslich um die Enterbung.
1. Im Falle eines Scheidungsverfahrens:
Im Falle eines Scheidungsverfahrens ist es nun möglich, den Ehegattenrückbehalt aufzuheben, wenn mindestens eine der folgenden beiden Situationen eintritt:
- Das Verfahren wurde auf gemeinsamen Antrag eingeleitet oder nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsamen Antrag fortgeführt.
- Die Ehegatten lebten mindestens zwei Jahre getrennt.
Dies setzt in jedem Fall voraus, dass das Testament eine Klausel enthält, mit der der Erblasser den Pflichtteil seines Ehepartners ausschliesst.
2. Abschluss einer Erbvereinbarung:
Mit einem zwischen Erblasser und Erben geschlossenen Vertrag, einem sogenannten Erbvertrag, können konkrete Regelungen getroffen werden, die die klassische gesetzliche Erbfolge umgehen. Allerdings bedarf ein solches Dokument der ausdrücklichen Zustimmung aller betroffenen Erben und muss für seine Gültigkeit strenge Formvorschriften erfüllen, insbesondere muss es vor einem Notar abgeschlossen werden.
3. Enterbung:
Laut Gesetz ist es möglich, einem Pflichterben durch eine Verfügung von Todes wegen seinen Pflichtteil zu entziehen, wenn dieser eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser oder einem seiner Angehörigen begangen hat oder wenn er seinen gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist.
Beispielsweise hat die Rechtsprechung entschieden, dass ein Ehepartner, der eine langjährige aussereheliche Beziehung unterhält, enterbt werden kann, oder auch, wenn eine Ehefrau ihrem schwerkranken Ehemann die notwendige Pflege vorenthält, indem sie ihm unzumutbare Lebensbedingungen auferlegt. Dagegen wurde untreues Verhalten im Geschäftsleben nicht als ausreichender Grund für die Enterbung des Kindes angesehen.
Fazit
Das Schweizer Erbrecht hat im Jahr 2023 bedeutende Änderungen erfahren, die dem Erblasser grundsätzlich mehr Freiheit einräumen. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass Sie die Auswirkungen der neuen Vorschriften auf Ihre Nachlassplanung vollständig verstehen und insbesondere Ihr Testament anpassen, wenn es vor den genannten Änderungen erstellt wurde. Weitere Änderungen sind insbesondere im Bereich der Betriebsübergänge im Gespräch.









