Bei der Nachlassverwaltung kommen verschiedene rechtliche Instrumente zum Einsatz, um die Vermögensverteilung sicherzustellen. Darunter, Nutznießung nimmt einen besonderen Platz ein.

Warum und wie organisiert man einen Nießbrauch?

Dieser Artikel hilft Ihnen zu verstehen, welche Sinnhaftigkeit die Nutznießung im Rahmen einer Erbschaft in der Schweiz hat, wie sie funktioniert und welche konkreten Vorteile sie bietet.

Was ist Nießbrauch?

Nutznießung ist ein dingliches Recht, das es einer Person ermöglicht, Eigentum zu genießen, das ihr nicht gehört. In der Schweiz wird dieses Konzept häufig verwendet, um Erbschaften zu erleichtern und den Erben gleichzeitig bestimmte Garantien zu bieten.

Der Inhaber des Nießbrauchs, genannt der Nutznießerhat das Recht,Nutzung und Genuss Gut. Dies bedeutet, dass er die Immobilie nutzen und Einkünfte daraus erzielen kann, zum Beispiel Mieteinnahmen, wenn es sich bei der Immobilie um eine Immobilie handelt. Andererseits kann er die Immobilie weder verkaufen noch verpfänden, da sie nicht sein alleiniges Eigentum ist. Letzteres liegt beim bloßer Besitzer.

Der Nießbrauch eines Bankkontos oder von Aktien beispielsweise, gibt Anspruch auf Zinsen auf den Kontostand oder auf Dividenden bei Aktionen. Ein Zugriff auf das Bankkapital oder eine Veräußerung der Anteile ist allerdings nicht gestattet. Bei Immobilien ermöglicht der Nießbrauch die Immobilie zu bewohnen oder durch Einzug der Miete zu vermieten. Eine Veräußerung oder Verpfändung der Immobilie ist allerdings nicht möglich. Die Kosten und Zinsen im Falle einer Hypothek trägt der Nießbraucher. Der Nießbraucher ist auch für die laufende Instandhaltung der Immobilie verantwortlich.

 

Wie ist das Nutznießungsvermögen im Rahmen einer Erbschaft aufzuteilen?

  • Durch die Zuteilung eines sogenannten „klassischen“ Erbes bei Einhaltung der Erbrücklagen

Sofern die Sache, die der Erblasser zum Nießbrauch überlassen möchte, den Verfügungsbestand anderer Erben nicht beeinträchtigt, ist die Erteilung eines Nießbrauchvermächtnisses möglich. Artikel 484 des Zivilgesetzbuches sieht die Möglichkeit vor, Vermächtnisse zu machen, also Schenkungen, die keinen Erbenstatus verleihen. Eine Vermächtnisübertragung kann als Volleigentum erfolgen, das heißt, indem beispielsweise ein bestimmter Gegenstand einer bestimmten Person zugeschrieben wird, oder als Nutznießung, das heißt, indem dieser Person lediglich die Nutzung der Sache zugeschrieben wird.

Konkret bedeutet dies, dass es möglich ist, das Nutznießungsrecht an einem Vermögenswert, beispielsweise einem Bankkonto, an eine bestimmte Person zu übertragen. Der Nutznießer erhält Zinsen aus dem Konto, hat aber keinen Anspruch auf Zugriff auf das Kapital. Nach dem Tod des Nießbrauchers fällt das Vermögen an die Erben zurück. Dabei ist zu beachten, dass ein Vermächtnis nicht die Stellung eines Erben verleiht.

Sofern dadurch die Rücklagen anderer Erben nicht beeinträchtigt werden, kann der Erblasser frei entscheiden, ob er die Immobilie lieber im Volleigentum oder im Wege eines Nießbrauchvermächtnisses einer Person zuteilen möchte. Ein Nießbrauchvermächtnis schadet den erblichen Rücklagen, wenn der kapitalisierte Wert der Vermögenswerte im Nießbrauch den verfügbaren Anteil übersteigt (Kunst. 530 ccm). Die Ermittlung des Wertes des Nießbrauchs gestaltet sich in der Praxis recht komplex, da von der Dauer des Rechts ausgegangen werden muss. Grundsätzlich gilt: Je jünger der Vermächtnisnehmer (also derjenige, der den Nießbrauch erhält), desto höher ist der Kapitalwert.

  • Durch die Sonderregelung zum Schutz des überlebenden Ehegatten

gemäßKunst. 473 des Schweizerischen Zivilgesetzbucheskann einer der Ehegatten durch eine Verfügung von Todes wegen dem Überlebenden den Nießbrauch des gesamten den gemeinsamen Kindern zustehenden Anteils überlassen. Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt: „Zusätzlich zu diesem Nießbrauch steht als Anteil die Hälfte des Nachlasses zu.“

Daraus folgt, dass der Erblasser durch diese Bestimmung dem überlebenden Ehegatten den gesamten, im Volleigentum stehenden Teil, aber auch den Nießbrauch an der anderen Hälfte zuzusprechen, entsprechend dem Anteil ihrer gemeinsamen Kinder.

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Sonderregelung gegenüber dem „klassischen“ Nutznießungsvermächtnis, da sie die Zuteilung von Nutznießungen an Vermögenswerten ermöglicht, deren wirtschaftlicher Wert den verfügbaren Anteil übersteigt und somit die Erbmasse der gemeinsamen Nachkommen beeinträchtigt.

Dies läuft also darauf hinaus, ein Opfer für die gemeinsamen Nachkommen, Wer muss warten der Tod des überlebenden Ehegatten ou seine Wiederverheiratung bevor über das Nachlassvermögen verfügt werden kann.

Dank des Nießbrauchs kann der Erblasser also garantieren, dass sein überlebender Ehegatte einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten und gleichzeitig sicherstellen, dass ihre gemeinsamen Kinder letztendlich ihren Anteil am Nachlass erhalten.

Für den überlebender Ehegatte, kann es von entscheidender Bedeutung sein, von einem Nießbrauch an einem Hauptwohnsitz zu profitieren. Dieses Recht ermöglicht es ihm, weiterhin im Familienheim zu wohnen, ohne bei der Erbschaft dessen Aufteilung durchzusetzen.

Ebenso fallen, wenn der Nachlass einkommensgenerierende Vermögenswerte (wie etwa Mieteinnahmen) umfasst, diese Einkünfte an den Nutznießer zurück, wodurch eine stabile Finanzquelle gewährleistet wird.

Rechte und Pflichten des Nutznießers

L 'Nutznießer muss für die Instandhaltung des Eigentums sorgen, regelmäßige Reparaturen durchführen und das Eigentum nicht beschädigen. Mit Zustimmung der bloßen Eigentümer kann er auch Verbesserungen oder Änderungen vornehmen. Am Ende des Nießbrauchs fällt die Immobilie automatisch an die bloßen Eigentümer zurück, die dann zu Volleigentümern werden, ohne dass ein neues komplexes Rechts- oder Steuerverfahren durchlaufen werden muss.

Notwendigkeit eines Testaments

Es ist wichtig zu betonen, dass die Zuteilung von Eigentum im Nießbrauch notwendigerweise eine Verfügung von Todes wegen voraussetzt, d.h. eine Testament oder ein Nachfolgepakt. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig mit diesen Fragen auseinanderzusetzen, um Situationen zu vermeiden, die sich als besonders schmerzhaft erweisen können, wenn nichts geplant wurde.