Das eigenhändige Testament ist eine der häufigsten Formen der wird in der Schweiz. Es ermöglicht jedem, seinen letzten Willen selbstständig und ohne die Einschaltung eines Notars zu verfassen. Es ist einfach, kostengünstig und rechtlich anerkannt, muss jedoch bestimmte Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllen, um gegenüber den Erben durchsetzbar zu sein und Streitigkeiten zu vermeiden.
am meisten
1. Was ist ein eigenhändiges Testament?
2. Bedingungen für die Gültigkeit des eigenhändigen Testaments
3. Wo wird ein eigenhändiges Testament aufbewahrt?
4. Änderungen
5. Vorteile und Grenzen des eigenhändigen Testaments
5 Dinge, die Sie vor der Erstellung eines eigenhändigen Testaments wissen sollten
In diesem Artikel erklären wir, was ein holographischer Wille, seine Vorteile und Grenzen sowie die Vorkehrungen, die zu treffen sind, um seine Wirksamkeit sicherzustellen.
1. Was ist ein eigenhändiges Testament?
Ein eigenhändiges Testament ist ein vollständig handschriftlich verfasstes Dokument des Erblassers (der Person, die das Testament erstellt) und in dem er seine oder ihre letzten Wünsche hinsichtlich der Verteilung seines oder ihres Eigentums nach seinem oder ihrem Tod zum Ausdruck bringt. Im Gegensatz zu einem öffentlichen (notariell beglaubigten) Testament sind hierfür weder ein Notar noch Zeugen erforderlich.
Diese Form des Testaments wird anerkannt vonArtikel 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (CCS) und ist gültig, solange es bestimmte Form- und Inhaltsanforderungen erfüllt.
2. Bedingungen für die Gültigkeit des eigenhändigen Testaments
Damit ein eigenhändiges Testament in der Schweiz gültig ist, muss es drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen:
Komplett handschriftlich verfasst:
- Das Dokument muss vollständig vom Erblasser verfasst werden, ohne Verwendung eines Computers, einer Schreibmaschine oder Dritter.
- Ein maschinengeschriebenes Testament hat in der Schweiz, auch wenn es unterschrieben ist, keinerlei Rechtsgültigkeit.
Nennung des Datums:
- Die Angabe des Erstellungsdatums ist zwingend erforderlich. Es ist zu beachten, dass unter derKunst. 520a CCEin undatiertes Testament wäre nur dann anfechtbar, wenn es unmöglich ist, die erforderlichen zeitlichen Angaben auf andere Weise zu bestimmen und das Datum erforderlich ist, um die Testierfähigkeit des Urhebers der Handlung, die Rangfolge mehrerer aufeinanderfolgender Verfügungen oder andere Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Testaments zu beurteilen.
Vom Erblasser unterzeichnet:
- Zur Bestätigung der Echtheit des Dokuments muss am Ende die Unterschrift angebracht werden.
- Es bestätigt, dass die geäußerten Wünsche tatsächlich denen des Erblassers entsprechen.
- Zulässig ist nach der Lehre die Nennung eines Pseudonyms, der Initialen oder auch der zu den Begünstigten bestehenden familiären Bindung („deine Mutter“).
Erwähnenswert ist noch, dass es nicht zwingend erforderlich ist, der Urkunde den Titel „Testament“ zu geben, solange erkennbar ist, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Ebenso muss das Testament nicht zwangsläufig auf einem formellen Datenträger verfasst werden: Eine Postkarte, ein Gemälde, eine Tischdecke aus Papier können als Träger des Testaments dienen.
3. Wo wird ein eigenhändiges Testament aufbewahrt?
Obwohl das Schweizer Gesetz keine Aufbewahrungspflicht vorsieht, wird dringend empfohlen, das Testament an einem sicheren Ort aufzubewahren, um Verlust, Zerstörung oder Vergessen zu vermeiden. Es ist durchaus möglich, es einem vertrauenswürdigen Verwandten zu überlassen, der die Weitergabe nach dem Tod sicherstellen kann. Zudem besteht die Möglichkeit, seinen letzten Willen bei einer Behörde zu hinterlegen, welche die Kantone gesetzlich einzurichten haben (je nach Kanton Friedensrichter oder Notar).
Schließlich ist es möglich und ratsam, das Testament im Zentrales Testamentsregister (RCT). Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die Informationen über die Existenz und den Hinterlegungsort von Testamenten zentralisiert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Dokumente selbst nicht darin gespeichert werden und dass nur Anwälte, Notare und Schweizer Behörden Daten beim RCT registrieren können.
4. Änderungen
Solange das Testament weder datiert noch unterschrieben ist, können noch Änderungen daran vorgenommen werden. Auch nachträgliche Änderungen sind möglich, müssen jedoch unbedingt den Formvorschriften entsprechen, d. h. ausdrücklich datiert und unterschrieben sein.
5. Vorteile und Grenzen des eigenhändigen Testaments
Die Vorteile eines eigenhändigen Testaments sind zahlreich. Der erste Grund ist offensichtlich die Einfachheit und der Mangel an Formalitäten, da der Erblasser zum Verfassen seines Testaments lediglich ein Blatt Papier und einen Stift benötigt. Das eigenhändige Testament bietet große Flexibilität und Freiheit bei der Äußerung des letzten Willens.
Der Erblasser kann sein Testament beliebig oft überarbeiten, solange jede neue Version die oben genannten Gültigkeitskriterien erfüllt. Darüber hinaus fallen für die Erstellung eines eigenhändigen Testaments keine Notargebühren an und es ist daher kostengünstiger.
Als Nachteil ist zunächst die Fehlergefahr zu nennen. Auch ungenaue oder unpräzise Formulierungen können zu Interpretationsproblemen führen. Zu beachten ist zudem, dass ein eigenhändiges Testament nicht immer bei einem vertrauten Angehörigen hinterlegt oder ins Testamentsregister eingetragen wird. Es besteht daher die Gefahr, dass es von der Person, die es findet, zum Zeitpunkt des Todes verloren geht oder zerrissen wird.