Es ist üblich, dass Ehepartner einander im Todesfall so weit wie möglich unterstützen möchten. Beispielsweise können Ehepartner wünschen, dass die Kinder erst erben, wenn beide Elternteile verstorben sind, damit der überlebende Elternteil den größten Nutzen daraus zieht.

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Voraussetzungen: Auflösung des Güterstands
Ehevertrag
Testament oder Erbvertrag

Den Ehepartner nach dem Tod begünstigen: Ehevertrag oder Testament?

Hierzu stehen den Ehegatten zwei Rechtsinstrumente zur Verfügung: das Ehevertrag und Testament.

Im Todesfall ist die Liquidation des Güterstands der Ehegatten unabdingbar, bevor der Nachlass des verstorbenen Ehegatten eröffnet werden kann. Das Gesetz sieht vor, dass der Güterstand der Ehegatten am Todestag des Ehegatten automatisch aufgelöst wird.

 

 

Voraussetzungen: Auflösung des Güterstands

Die Abwicklung des Güterstands richtet sich nach dem von den Ehegatten gewählten Güterstand. Dabei ist zu beachten, dass die Ehegatten automatisch dem Güterstand der Zugewinnbeteiligung unterliegen, wenn sie nichts unternehmen. Nach diesem Güterstand sind sämtliche Vermögensgegenstände, die das Vermögen der Ehegatten ausmachen, der Masse des Eigenguts bzw. der Errungenschaften zuzurechnen.

Zum Sondervermögen gehört vor allem das Vermögen eines Ehegatten, das ihm bereits vor der Ehe gehörte oder ihm durch Erbschaft oder Schenkung zufällt.

Beim sonstigen Vermögen handelt es sich um Errungenschaften, die bei der Auflösung des Güterstands aufgeteilt werden müssen.

Unterlassen die Eheleute etwas, wird der Erwerb im Todesfall zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch Ehevertrag eine andere Zugewinnbeteiligung zu regeln.

Ehevertrag

In der Praxis können Ehegatten daher in einem Ehevertrag vereinbaren, dass im Falle der Auflösung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten sämtliche Ansprüche an den überlebenden Ehegatten fallen. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass diese Verteilung nicht dazu führt, dass die Reserve der nicht-gemeinsamen Kinder oder ihrer Nachkommen beschädigt wird, die durch dieKunst. 216 Abs. 2 CC.

Testament oder Erbvertrag

Verfügbares Kontingent

Anschließend können die Ehegatten in einem Testament oder einer Erbvereinbarung beschließen, dem überlebenden Ehegatten den gesamten verfügbaren Teil zuzusprechen. Der verfügbare Teil besteht aus dem Teil des Nachlasses, über den ein Ehegatte frei verfügen kann. Um den Anteil des Ehepartners zu maximieren, ist es daher möglich, die Kinder auf ihr gesetzliches Rücklagegut zu reduzieren, also auf den Mindestanteil des Nachlasses, den sie gesetzlich erhalten müssen, und den gesamten Rest dem Ehepartner zuzuteilen.

L 'Usufrucht

Schließlich erlaubt Ihnen das Schweizer Recht:profitieren Sie von Ihrem Ehepartner ihm durch Vermachen des gesamten verfügbaren Anteils den Nießbrauch an dem gesamten den gemeinsamen Kindern zustehenden Anteil durch Testament oder Erbvertrag zu übertragen. Konkret bedeutet dies, dass Ihre gemeinsamen Kinder lediglich das bloße Eigentum an der betreffenden Immobilie erhalten (also Eigentum ohne Nutzung und Genuss). Zu beachten ist, dass dieser Nießbrauch im Falle einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners automatisch erlischt.

Möchte man seinen Ehepartner im Todesfall begünstigen, ist es daher unabdingbar, ein Testament zu verfassen, in dem dem Ehepartner der verfügbare Teil zugeteilt und ihm gleichzeitig ein Nutznießungsrecht zugesprochen wird.