La erbliche Reserve ist ein grundlegender Begriff des schweizerischen Erbrechts. Ziel ist es, die finanziellen Interessen naher Familienangehöriger im Falle einer Erbschaft zu schützen.

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Was ist ein Pflichtteil?
Wie wird die Rücklage berechnet?
Ist eine Abweichung von der Reserve möglich?
1. Im Falle eines Scheidungsverfahrens
2. Abschluss eines Erbvertrages
3. Enterbung



Verstehen, wie das gesetzliche Erbrecht in der Schweiz funktioniert?

Dieser Artikel untersucht, was die gesetzliche Erbschaft in der Schweiz ist, wie sie funktioniert und beleuchtet einige der Änderungen, die im Jahr 2023 stattgefunden haben.

 

Was ist ein Pflichtteil?

In der Schweiz ist der Pflichtteil ein Mindestanteil des Erbes, der den gesetzlichen Erben unabhängig vom testamentarischen Willen des Verstorbenen zugeteilt werden muss.

Die Nutznießer dieses Schutzes sind: direkte Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Das heißt, ihnen muss ein Teil des Vermögens zugeteilt werden. Über den Rest des Erbes, den sogenannten verfügbaren Teil, kann nach den im Testament oder in einer Erbvereinbarung geäußerten Wünschen frei verteilt werden.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteil zu Gunsten der Eltern mit der im Jahr 2023 erfolgten Änderung des Schweizer Erbrechts weggefallen ist. Ebenso sind Brüder und Schwestern sowie andere entfernte Familienmitglieder keine Pflichtteilsberechtigten.

 

Wie wird die Rücklage berechnet?

Der Anteil, der zwingend an die Nachkommen und/oder den überlebenden Ehegatten gehen muss, hängt von der familiären Situation des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes ab. Dieser Anteil berechnet sich wie folgt:

  • Nur Nachkommen : Sie müssen mindestens 50 % des Nachlasses erhalten.
  • Mit dem überlebenden Ehegatten konkurrierende Nachkommen : Der überlebende Ehegatte muss mindestens 25 % des Nachlasses erhalten und die Nachkommen mindestens 25 % des Nachlasses.
  • Nur der überlebende Ehegatte : Leben die Eltern des Erblassers noch (oder im Todesfall deren Abkömmlinge), muss der überlebende Ehegatte mindestens 37.5 % des Nachlasses erhalten. Andernfalls muss der überlebende Ehegatte mindestens 50 % des Nachlasses erhalten.

Der verfügbare Anteil, also der Nachlassanteil, über den der Erblasser testamentarisch frei verfügen kann, variiert daher entsprechend dieser Quoten. In allen Fällen sind es seit der Erbrechtsreform 50 mindestens 2023 % des Nachlasses.

 

Ist eine Abweichung von der Reserve möglich?

Die Möglichkeiten, von den im Gesetz vorgesehenen Vorbehalten abzuweichen, sind begrenzt. Dabei handelt es sich vor allem um die Neuregelung im Scheidungs- oder Trennungsverfahren, bei der Erbvereinbarung und schließlich bei der Enterbung.

 

1. Im Falle eines Scheidungsverfahrens:

Im Falle eines Scheidungsverfahrensist es nun möglich, den Ehegattenrückbehalt aufzuheben, wenn mindestens eine der folgenden beiden Situationen eintritt:

  1. Das Verfahren wurde auf gemeinsamen Antrag eingeleitet oder nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsamen Antrag fortgeführt.
  2. Die Ehegatten lebten mindestens zwei Jahre getrennt.

Dies setzt in allen Fällen eine Klausel in sein Wille wodurch der Erblasser den Erbvorbehalt seines Ehegatten aufhebt.

 

2. Abschluss einer Erbvereinbarung:

Mit einem Erbvertrag, einem zwischen Erblasser und Erben geschlossenen Vertrag, können konkrete Regelungen getroffen werden, die die klassische gesetzliche Erbfolge umgehen. Allerdings bedarf ein solches Dokument der ausdrücklichen Zustimmung aller betroffenen Erben und muss für seine Gültigkeit strenge Formalitäten erfüllen, insbesondere muss es vor einem Notar abgeschlossen werden.

 

3. Enterbung:

Laut Gesetz ist es möglich, einem Pflichterben durch eine Verfügung von Todes wegen seinen Pflichtteil zu entziehen, wenn dieser eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser oder einem seiner Angehörigen begangen hat oder wenn er seinen gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist.

So wurde beispielsweise in der Rechtsprechung festgestellt, dass ein Ehepartner enterbt werden kann, wenn er eine langjährige ehebrecherische Beziehung aufrechterhält, oder wenn eine Ehefrau ihrem schwerkranken Ehemann die notwendige Pflege vorenthält, indem sie ihm unanständige Lebensbedingungen auferlegt. Unlauteres Geschäftsgebaren galt jedoch nicht als ausreichender Grund für die Enterbung des eigenen Kindes.

 

Fazit

Das Schweizer Erbrecht hat im Jahr 2023 bedeutende Änderungen erfahren, die dem Erblasser grundsätzlich mehr Freiheit einräumen. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass Sie die Auswirkungen der neuen Vorschriften auf Ihre Nachlassplanung vollständig verstehen und insbesondere Ihr Testament anpassen, wenn es vor den genannten Änderungen erstellt wurde. Weitere Änderungen sind insbesondere im Bereich der Betriebsübergänge im Gespräch.